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Rücktritt vom Mietanbot mit einem Makler

Rücktritt vom Immobiliengeschäft nach § 30 a KSchG Ein Auftraggeber (Kunde, Mietinteressent ), der Verbraucher (§ 1 KSchG) ist, kann binnen einer Woche schriftlich seinen Rücktritt erklären wenn,

  • er seine Vertragserklärung am Tag der erstmaligen Besichtigung des Vertragsobjektes abgegeben hat,

  • seine Erklärung auf den Erwerb eines Bestandrechts (insbes. Mietrechts), eines sonstigen Gebrauchs- oder Nutzungsrechts oder des Eigentums gerichtet ist, und zwar

  • an einer Wohnung, an einem Einfamilienwohnhaus, oder einer Liegenschaft die zum Bau eines Einfamilienwohnhauses geeignet ist, und dies

  • zur Deckung des dringenden Wohnbedürfnisses des Verbrauchers oder eines nahen Angehörigen dienen soll.

Die Frist beginnt erst dann zu laufen, wenn der Verbraucher eine Zweitschrift der Vertragserklärung und eine Rücktrittsbelehrung erhalten hat, d. h. entweder am Tag nach Abgabe der Vertragserklärung oder, sofern die Zweitschrift samt Rücktrittsbelehrung später ausgehändigt worden ist, zu diesem späteren Zeitpunkt. Das Rücktrittsrecht erlischt jedenfalls spätestens einen Monat nach dem Tag der erstmaligen Besichtigung. Die Vereinbarung eines Angelds, Reugelds oder einer Anzahlung vor Ablauf der Rücktrittsfrist nach § 30 a KSchG ist unwirksam. Eine an den Immobilienmakler gerichtete Rücktrittserklärung bezüglich eines Immobiliengeschäfts gilt auch für einen im Zug der Vertragserklärung geschlossenen Maklervertrag. Die Absendung der Rücktrittserklärung am letzten Tag der Frist (Datum des Poststempels) genügt. Als Rücktrittserklärung genügt die Übersendung eines Schriftstückes, das eine Vertragserklärung auch nur einer Partei enthält, mit einem Zusatz, der die Ablehnung des Verbrauchers erkennen lässt.

Vereinfacht könnte zusammengefasst werden: Wenn Sie als Verbraucher am Tag der Besichtigung ( einer Wohnimmobilie zur privaten Nutzung ) einen Maklervertrag z.B Mietanbot unterschreiben, dann haben Sie ein Rücktrittsrecht von 7 Tagen und können vom Mietanbot wieder zurück treten. Hat Ihnen der Makler keine Kopie vom Mietanbot inkl. der Information über ein Rücktrittsrecht ausgehändigt, dann verlängert sich das Rücktrittsrecht ab dem Tag an dem Sie die Unterlagen erhalten haben. Wird Ihnen generell keine Information ausgehändigt dann haben Sie sozusagen bis längstens 1 Monat ein Rücktrittsrecht. Somit ist unter diesen Bedingungen das Mietanbot nicht bindend.



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